Statuten des Surfclub Silvaplana |
Januar 2002
| Art. 1 | Unter dem Namen "Surfclub Silvaplana" (SCS) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Der Verein hat seinen Sitz in Silvaplana. |
| Art. 2 | Der SCS bezweckt die Pflege des Windsurfsport auf dem Silvaplanersee sowie den gesellschaftlichen Kontakt unter seinen Mitgliedern. Der SCS kann weiteren zweckentsprechenden Organisationen beitreten. Der SCS ist an keine Marken und Produkte gebunden und darf keinesfalls Charakter einer regionalen oder nationalen Klassenvereinigung annehmen. |
| Art. 3 | Die in diesen Statuten verwendete Begriffe wie Mitglied etc. umfassen jeweils die Angehörigen beider Geschlechter. |
| Art. 4 | Der Club besteht aus
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| Art. 5 | A. Ehrenmitglieder des SCS können nur Personen sein, die sich um den Windsurfsport im allgemeinen oder um den SCS im besonderen verdient gemacht haben. |
| Art. 6 | B. Gastmitglieder sind Mitglieder die nur für eine Saison dem SCS beitreten. |
| Art. 7 | C. Aktivmitglieder sind alle den Windsurfsport ausübenden Personen, welche das 18. Altersjahr vollendet haben. |
| Art. 8 | D. Juniorenmitglieder. Mitglieder, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben gelten als Juniorenmitglieder. |
| Art. 9 | E. Passivmitglieder. Die Passivmitglieder unterstützen die Tätigkeit des SCS. |
| Art. 10 | A. Aufnahme von Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder werden auf Antrag von mindestens 20 Mitgliedern oder des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt. Zur Ernennung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen erforderlich. |
| Art. 11 | B. Aufnahme von Gastmitgliedern. Gastmitglieder werden durch Einzahlen des Jahresbeitrages aufgenommen. |
| Art. 12 | C. Aufnahme von Aktiv- und Juniorenmitgliedern. Die Bewerber werden durch Einzahlen des Jahresbeitrages aufgenommen. Die definitive Aufnahme durch die ordentliche Generalversammlung. |
| Art. 13 | D. Aufnahme von Passivmitgliedern. Die Aufnahme erfolgt durch Einzahlen des Passivmitgliederbeitrages. |
| Art. 14 | Der Austritt aus dem Club kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Der Vorstand entspricht dem Gesuch, sofern das austretende Mitglied alle Verpflichtungen gegenüber dem Club für das laufende Geschäftsjahr erfüllt hat. |
| Art. 15 | Der Vorstand hat jederzeit das Recht, Mitglieder ohne Angabe von Gründen aus dem Club auszuschliessen. Das ausgeschlossene Mitglied kann einen solchen Vorstandsbeschluss an die Generalversammlung weiterziehen. diese entscheidet endgültig. |
| Art. 16 | Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club bis spätestens Ende des Geschäftsjahres nicht nachkommen, werden stillschweigend aus dem SCS ausgeschlossen und verlieren sämtliche, ihnen aus der Mitgliedschaft zustehenden Rechte. |
| Art. 17 | Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. |
| Art. 18 | Die Organe des SCS sind:
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A. Generalversammlung |
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| Art. 19 | Die ordentliche Generalversammlung wird durch den Vorstand alljährlich im Monat Januar einberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand einberufen werden oder wenn es mind. ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe an den Vorstand verlangt. In der Eingabe muss der Zweck der Einberufung ersichtlich sein. Die Einberufung erfolgt 14 Tage im voraus durch eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder, mit festgesetztem Datum und Angaben der Traktanden. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Anträge von Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Präsidenten anzumelden. Solche Anträge müssen der Generalversammlung vorgelegt werden. Erst an der Versammlung gestellte Anträge werden vom Präsidenten zur Behandlung an der nächsten Generalversammlung entgegengenommen. |
| Art. 20 | Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Clubs. Die ordentliche Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
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| Art. 21 | Eine ausserordentliche Generalversammlung hat, mit Ausnahme der Punkte eins, vier und zwölf, die gleichen Befugnisse wie eine ordentliche Generalversammlung. |
| Art. 22 | Jedes Ehren-, Aktiv- und Juniorenmitglied hat eine Stimme. Gast-, und Passivmitglieder können an der Versammlung mit beratender Stimme teilnehmen. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmen, sofern es die Statuten nicht anders vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Präsidenten doppelt. |
B. Vorstand |
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| Art. 23 | Der Vorstand besteht aus fünf Aktivmitgliedern des Clubs. Er besteht aus:
Ausser dem Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. |
| Art. 24 | Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte des Clubs, die nicht aufgrund der Statuten anderen Organen zugewiesen sind. Er ist befugt, alle Beschlüsse zu fassen und alle Massnahmen zu treffen, die nach seinem Ermessen zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig oder wünschenswert sind. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Club führt der Präsident. |
| Art. 25 | Der Präsident besorgt die Leitung der Versammlungen und Sitzungen, er leitet und koordiniert die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder. Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und vertritt ihn bei Abwesenheit. Der Aktuar ist verpflichtet, das Protokoll bei Versammlungen und Vorstandssitzungen zu führen. Der Kassier besorgt das Kassa- und Rechnungswesen. Der Beisitzer unterstützt die übrigen Vorstandsmitglieder und erledigt Spezialaufgaben. |
| Art. 26 | Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder wenn es die Hälfte seiner Mitglieder verlangt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten oder bei seiner Abwesenheit diejenige des Vizepräsidenten doppelt. |
| Art. 27 | Die rechtsverbindliche Einzelunterschrift des Vereins führen der Präsident und der Kassier. |
C. Rechnungsrevision |
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| Art. 28 | Alljährlich werden von der ordentlichen Generalversammlung zwei Revisoren gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Revisoren prüfen die Buchführung des Clubs und erstatten schriftlichen Bericht an die Generalversammlung. Die Revisoren müssen nicht Mitglieder des Clubs sein und können zu Vorstandssitzungen beigezogen werden. |
| Art. 29 | Die finanziellen Mittel des SCS werden beschafft durch:
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| Art. 30 | Die Höhe der jährlichen Beiträge sowie die Eintrittsgebühren für neueintretende Mitglieder wird jedes Jahr durch die Generalversammlung festgelegt. Sie sind spätestens bis zum 31. Dezember fällig. |
| Art. 31 | Für Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder sind auf die Bezahlung der von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge beschränkt. |
| Art. 32 | Ein Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr. |
| Art. 33 | Für die Abänderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der an der ordentlichen Generalversammlung anwesenden Mitglieder. |
| Art. 34 | Wurde gemäss Art. 33 die Auflösung des Clubs beschlossen, so muss an der gleichen Versammlung beschlossen werden, wie das Clubvermögen zu verwenden ist. Die Auflösung wird vom Vorstand durchgeführt, sofern die Generalversammlung keine anderen Personen beauftragt. |
| Art. 35 | Für die Interpretation dieser Statuten ist der Vorstand zuständig. |
| Art. 36 | Die Art. 60 ff des ZGB sind auf alle durch diese Statuten nicht geregelten Fälle anwendbar. |
| Art. 37 | Diese Statuten wurden anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 25. Januar 2002 genehmigt und treten sofort in Kraft. Dadurch verlieren die Statuten vom 31. Januar 1981 ihre Gültigkeit. |
| Silvaplana, 25. Januar 2002 |
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| Der Präsident: | Der Kassier: |
| Thomas Schmid | Andreas Heimoz |
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